Seit dem 01.01.2011 gilt DGUV Vorschrift 2. Sie löst die bis dahin gültige Vorschrift BGV A2 ab.

Was hat sich geändert?

1. Aufteilung der Einsatzzeiten.

Die Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes sind nun nicht mehr getrennt voneinander fest vorgeschrieben. Es wird ein gemeinsamer Summenwert gebildet. D.h. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt müssen sich über ihren jeweiligen Anteil an Einsatzzeit nach den Bedürfnissen des Betriebes miteinander einigen.

(Im Ingenieurbüro Weingarten gehört schon seit Jahren ein Betriebsarzt zum Team, was eine reibungslose Zusammenarbeit garantiert).

2. Höhe der Einsatzzeiten

Die Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes sind jetzt BG übergreifend einheitlich geregelt.
Und so sehen die Möglichkeiten im Einzelnen aus:
Die Anzahl der Einsatzstunden für die Fachkraft für Arbeitssicherheit FaSi und den Betriebsarzt BA sind abhängig von der
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Betreuungsgruppe I. II. III.
Die Betreuungsgruppe ist abhängig zu welchem Wirtschaftszweig der Betrieb gehört (siehe Tabelle der entsprechenden BG).
  1. Regelbetreuung
  2. Unternehmermodell (alternative Betreuung)

Betriebe bis 50 Beschäftigte

  1. Motivations- und Informationsmaßnahmen

    Je nach Betreuungsgruppe I. II. III. 6 bis 30 Stunden
  2. Fortbildungsmaßnahmen

    Je nach Betreuungsgruppe I. II. III. alle 3 bzw. 5 Jahre 1,5 bis 6 Stunden.
  3. Bedarfsorientierte Betreuung

    Der Unternehmer entscheidet allein über die Notwendigkeit und das Ausmaß derexternen Betreuung.
    Zusätzlich ist es bei besonderen von der BG verbindlich vorgegeben Beratungsanlässen erforderlich, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. der Betriebsarzt in den Betrieb kommt.
  4. Dokumentation der Maßnahmen

    Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtung zur Dokumentation nicht, unterliegt er wieder den Bestimmungen der Regelbetreuung.